Wird ein Fahrzeug durch das Verschulden Fremder in einen Unfall verwickelt, so liegt ein Haftpflichtschaden vor. Es handelt sich also in jedem Fall um einen unverschuldeten Unfall. Der Schädiger bzw. seine Versicherung ist zur Erstattung der Schadenskosten verpflichtet.
Für die Regulierung der entstandenen Schadenskosten gilt der Grundsatz, das der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Das heißt alle Kosten hierzu, wie zum Beispiel die Reparaturkosten, die Kosten für den Sachverständigen, für einen Rechtsanwalt, die Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, sowie alle sonstigen Nebenkosten (Abschleppkosten, Auslagen an Porto und Telefon, etc.) sind von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten.
Es gilt jedoch gleichzeitig der Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, das der Geschädigte sich so zu verhalten hat, als müsse er für die einzelnen Schadensersatzkosten selbst eintreten. D. h. er hat sich zu bemühen, die Schadenskosten so gering als möglich zu halten.
Teilkaskoschäden werden in folgende Schadensarten unterteilt:
Die Schadensregulierung erfolgt nach den Vereinbarungen des Versicherungsvertrages. Eine Rückstufung in eine andere Schadensklasse erfolgt nicht. Vereinbarte Selbstbeteiligungen sowie Abzüge “ Neu für Alt“ sind zu berücksichtigen.Sollte eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen sein, so ist der Leistungsumfang der Teilkaskoversicherung dort bereits beinhaltet.
Über den Leistungsumfang der Teilkaskoversicherung hinaus, deckt die Vollkaskoversicherung folgende Schadensarten:
Die Schadensregulierung erfolgt nach den Vereinbarungen des Versicherungsvertrages. Bei Inanspruchnahme der Schadensersatzleistungen durch die Kaskoversicherung erfolgt ggf. eine Rückstufung in eine höhere Schadensklasse gemäß Vereinbarung im Versicherungsvertrag. Vereinbarte Selbstbeteiligungen sowie Abzüge “Neu für Alt” sind zu berücksichtigen!
Copyright © 2011 - bernddegen.net - All rights reserved. Conforms to W3C Standard XHTML & CSS