Hier finden Sie eine Übersicht von typischen Fachbegriffen die im Zusammenhang von Fahrzeugbewertungen und KFZ-Sachverständigengutachten häufig auftreten.

Die Abzüge neu für alt sind in § 13 Abs. 5 AKB geregelt. Darin heißt es zum Beispiel:
„Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personen- und Kombinationswagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Batterie, Bereifung und Lackierung.
Anm.: Siehe hierzu auch „Wertverbesserungen“.

Bei Bagatellschäden, d. h. Schäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. € 750,00, gibt es seit 1995 eine Reihe von Urteilen, die dem Anspruchsteller nicht mehr das Recht zubilligen, bei „erkennbar geringen Schäden“ die Kosten eines Gutachtens ersetzt zu bekommen. Wir bieten Ihnen an, den Schadenumfang genau zu untersuchen und erstellen bei Bagatellschäden kein Gutachten, sondern klären Sie über den Sachverhalt auf und zeigen Ihnen anerkannte Lösungswege.

In zahlreichen Fällen ist es erforderlich, bzw. empfehlenswert einen bestimmten Zustand, bzw. Mangel von einem unabhängigen Sachverständigen dokumentieren zu lassen, um bei einer späteren Auseinandersetzung ein Dokument zu besitzen oder einen sachverständigen Zeugen benennen zu können. So können Sie nicht selbst von der Gegenseite für diesen Mangel verantwortlich gemacht werden, nur weil Sie Ihre Behauptungen nicht beweisen können.

Das Classic-Data-Bewertungssystem besteht aus einem bundesweiten Netz von qualifizierten Sachverständigen, die durch eine vertragliche Bindung an die Classic Data Marktbeobachtung GmbH & Co KG für die Bewertung von Liebhaber- und Oldtimerfahrzeugen unterstützt, geschult und gefördert werden. Der Sachverständige darf in keinem wirtschaftlichen Verhältnis und in keiner Abhängigkeit zu den Auftraggebern (Werkstätten, Versicherern), den Besitzern oder zu den bewerteten Objekten (Kaufinteresse) stehen. Er bewertet unabhängig und objektiv den Zustand des Fahrzeuges und belegbare wertbeeinflussende Faktoren.

Die Classic Data liefert für das zu bewertende Fahrzeug die fundierte Marktbeobachtung entsprechend der Zustandsnoten 1 bis 5. Es handelt sich dabei um Marktbeobachtungen von Fahrzeugen mit der originalen bzw. üblichen Ausstattung. Diese Werte sind als Mittelwerte (Durchschnitt) für die einzelnen Zustandsnoten zu betrachten und sind entstanden unter Zuhilfenahme aller hierfür möglichen Informationen, wie: Auswertungen von Inseraten, Testanrufen bei Inserenten mit Verkaufsergebnissen, Besichtigung von Fahrzeugen bei Ausstellungen und Messen, Auskünften und Zahlenmaterial des Handels, Auktionsbesuchen und deren Ergebnisse, Clubinformationen (die meisten Clubs arbeiten bei der Marktbeobachtung direkt mit), Rückmeldungen auf Zahlen durch Korrekturaufforderungen über Veröffentlichung der Marktbeobachtung (im eigenen Marktspiegel und Oldtimer- bzw. Clubzeitungen) und natürlich aus persönlichen Erfahrungen und Meinungen des zuständigen Sachbearbeiters der Classic Data unter Berücksichtigung des automobilhistorischen Stellenwertes des Fahrzeuges.

Gemäß §249, BGB hat ein Ersatzpflichtiger den wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadeneintritt bestand, d. h. er hat die Kosten der Wiederherstellung zu tragen. Bei Sachbeschädigungen kann der Geschädigte grundsätzlich statt der Wiederherstellung den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (fiktive Abrechnung).

Beim Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall (Vollkasko) oder Wild-, Unwetter- und Steinschlagschaden (Teilkasko) gemäß freiwillig vereinbarter Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschaden Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen, die im Versicherungsschein und in der AKB, „Kleingedruckten“ nachgelesen werden können.
Die Kosten eines vom Versicherungesnehmer ohne vorherige Rücksprache beauftragten Sachverständigen trägt die Kaskoversicherung in der Regel nicht.
Dem häufig an uns herangetragenen Wunsch im Auftrag des Versicherers erstellte Gutachten unabhängig zu überprüfen, kommen wir selbstverständlich nach.

Der Marktwert beziffert den gegenwärtigen geschätzten An- bzw. Verkaufspreis am Privatmarkt. Bei selten gehandelten Fahrzeugmodellen und bei Fahrzeugen, die schwerpunktmäßig gewerblich vertrieben werden, fließen auch Handelspreise (als Nettobetrag), die internationalen Auktionsergebnisse (ohne MwSt.) sowie die internationale Marktsituation in den Marktwert mit ein. Der Marktwert ist die Basis der Oldtimer-Sonderversicherung und bildet in der Regel die Höchstentschädigungsgrenze bei Oldtimer-Kaskoschaden. Der Marktwert ist MwSt.-neutral.

Ein Geschädigter, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Pkw. Die Höhe des Tagessatzes ist vom Fahrzeugmodell abhängig und kann unseren Gutachten entnommen werden.

Übersteigen die Reparaturkosten ggf. zuzüglich merkantilem Minderwert nach der Schätzung des Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% und wird die Reparatur tatsächlich ordnungsgemäß und fachgerecht, nach den Vorgaben der im Gutachten als notwendig erkannten Arbeiten, ausgeführt, sind die Reparaturkosten ebenfalls erstattungsfähig.

Soll die Durchführung einer Reparatur nachgewiesen werden, kann der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einer Reparaturbestätigung beauftragen.

Solange die voraussichtlichen Raparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht erreichen, kann das Fahrzeug grundsätzlich als reparaturfähig beurteilt werden.Im Fall der fiktiven Abrechnung ohne Reparaturnachweis wird zunächst auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) abgerechnet, bzw. reguliert. Die Reparaturkosten werden, in diesem Fall, in der Regel erst nach einem Reparaturnachweis ersetzt.

Als Restwert hat der Sachverständige, nach der Rechtssprechung des BGH, den am allgemeinen regionalen Markt durch den Geschädigten erzielbaren Preis für das Unfallfahrzeug zu ermitteln. Der Verkauf zu diesem Wert muß am Standort des Fahrzeuges ohne außerordentlichen Aufwand möglich sein.

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten, zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen, bzw. übersteigen.

Vorschäden sind nicht instandgesetzte Schäden am Fahrzeug aus vorherigen Ereignissen. Sowie auch bereits instandgesetzte Schäden aus vorherigen Ereignissen.

Beim Haftpflichtschaden sind Abzüge für Wertverbesserung auf das Gesamtfahrzeug abzustellen, d. h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert als Wertverbesserung auszuweisen. Hierzu müssen Fahrzeugteile mit einem konkreten Vorschaden oder erheblichem Verschleiß behaftet sein und durch die Reparatur eine echte Erhöhung des Fahrzeuggesamtwertes eintreten.

Die Wiederbeschaffungsdauer ist die voraussichtlich für die erfolgreiche Suche eines Ersatzfahrzeuges aufzuwendende Zeit. Diese Zeitspanne beginnt mit Bekanntwerden des Gutachtenergebnisses unter der Maßgabe der Ersatzbeschaffung beim seriösen Gebrauchtwagenhandel.

Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Preis den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert ist zum Zeitpunkt des Unfalls beim seriösen Gebrauchtwagenhandel zu ermitteln. Reparatur- bzw. Restaurationskosten können diesen Wert beeinflussen. Zum Wiederbeschaffungswert muss das Fahrzeug kurzfristig beschafft werden können.

Der Wiederherstellungswert beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den aktuellen Zustand zu bringen. Konkret, die Restaurationskosten zuzüglich dem Anschaffungspreis. Der Wiederherstellungswert ist wichtig, wenn eine aufwendige und langwierige Restauration belegt werden soll. Der Preis spiegelt aber nicht die Marktsituation wider. Bei einem Verkauf lassen sich diese Aufwendungen erfahrungsgemäß nur sehr selten realisieren. Nur bei einer absolut gleichwertigen Wiederbeschaffung im identischen Zustand (also ohne zwischenzeitliche Nutzung) entspricht der Wiederherstellungswert dem Wiederbeschaffungswert.

Der merkantile Minderwert (Wertminderung) beschreibt den Wertverlust, den ein Fahrzeug bei seinem Verkauf trotz vollständig und fachgerecht durchgeführter Reparatur erfahren würde. Zur Frage, ob im konkreten Fall eine Wertminderung zu erwarten ist, nimmt der unabhängige Sachverständige im Gutachten Stellung.