Wird ein Fahrzeug durch das Verschulden Fremder in einen Unfall verwickelt, so liegt ein Haftpflichtschaden vor. Es handelt sich also in jedem Fall um einen unverschuldeten Unfall. Der Schädiger bzw. seine Versicherung ist zur Erstattung der Schadenkosten verpflichtet.

Für die Regulierung der entstandenen Schadenkosten gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Das heißt alle Kosten hierzu, wie zum Beispiel die Reparaturkosten, die Kosten für den Sachverständigen, für einen Rechtsanwalt, die Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, sowie alle sonstigen Nebenkosten (Abschleppkosten, Auslagen an Porto und Telefon, etc.) sind von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten.

Es gilt jedoch gleichzeitig der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte sich so zu verhalten hat, als müsse er für die einzelnen Schadensersatzkosten selbst eintreten. D. h. er hat sich zu bemühen, die Schadenkosten so gering, als möglich zu halten.

Wir empfehlen bei jedem KFZ-Haftpflichtschaden einen freien und unabhängigen KFZ-Sachverständigen hinzuzuziehen. Insbesondere im Hinblick auf die komplexe Fahrzeugtechnik ist ein wohl möglich erheblicher Schaden für den „KFZ-technischen Laien“ oft nicht zu erkennen.